Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Bewerbungs- und Zulassungsordnung für den DaF-Master (45/75)

§ 2 Bewerbung

1) Alle Bewerber müssen sich schriftlich bewerben.


2) DerBewerbung ist beizufügen:

  • Das Zeugnis über den ersten Berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (z.B. B.A. oder Magister),
  • Falls das Zeugnis noch nicht vorliegt, muss eine Fächer- und Notenübersicht vom Prüfungsamt ausgestellt werden, die über 2/3 (oder mehr) der innerhalb des Gesamtstudiums zu erbringenden Leistungen Auskunft gibt.
  • Sonstige Nachweise gemäß der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung und Auswahlordnung.

3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen zusätzlich einen Nachweis beifügen, dass sie über die in DaF geforderten Sprach- kenntnisse verfügen. Dieser Nachweis hierzu erfolgt durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) oder durch einen anderen äquivalenten Nachweis.

Kommentar: Es werden fließende Deutschkenntnisse erwartet: Niveau C1/C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, abgeprüft durch Nachweis der Deutschkenntnisse in einer der folgenden erfolgreich bestandenen Prüfungen:

  • DSH: Stufe 3 (Deutsche Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber) oder
  • Test-DaF: Jeweils 5 Punkte in jedem der 4 Teilbereiche oder
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – 2. Stufe oder
  • Goethe-Zertifikat C2: Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) oder GDS
  • eventuell zusätzlich 15 min Gespräch

Infos für ausländische Studienbewerber: http://aaa.verwaltung.uni-halle.de/bewerbungsinformationen/

§ 3 Bewerbungsfristen

  • Die Bewerbungstermine werden vom Immatrikulationsamt auf dessen Homepage mit einer Liste der für die jeweiligen Studiengänge/-programme zuständigen Ansprechpartner bekannt gegeben.
  • Bewerbungen müssen in der Regel bis spätestens zum 31.08. eines jeden Jahres für das Wintersemester eingereicht werden.
  • Für ausländische Bewerber 15. Juli

§ 5 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Nachweis des Ersten Berufsqualifizierenden Abschlusses

Bewerberinnen und Bewerber, die ein entsprechendes philologisches Studium absolviert haben, aber noch keinen Nachweis über den Abschluss zum Zeitpunkt der Einschreibung vorweisen können, erhalten eine Studienzulassung mit der Bedingung, dass das Zeugnis bis zum 31.12. vorzulegen ist.

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